Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen
der dauer GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der dauer GmbH (im Folgenden „Verkäufer“ oder „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass diese vom Verkäufer ausdrücklich anerkannt werden. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingung des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Alle Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen die Angebote des Verkäufers der schriftlichen Bestätigung. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Der schriftliche Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich wieder aufgehoben werden. Mit Ausnahme des Geschäftsführers sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
- Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per eMail, nicht ausreichend.
- Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Garantien sind nur dann verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet sind und dort auch die Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen schriftlich festgehalten sind.
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrundeliegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten dennoch die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzgl. eines zuvor schriftlich vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
- Alle Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verkäufer ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort zu entrichten.
Der Verkäufer ist berechtigt, bestehende Kreditbedingungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, anzupassen oder zu widerrufen und die Stellung von Bürgschaften, Sicherheiten oder Vorauskasse zu verlangen, insoweit hierzu sachliche Gründe, wie z.B. Verzug oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers vorliegen. Eingehende Zahlungen werden gem. der §§ 366 Abs. 2, 267 BGB verrechnet. - Rechnungsbeträge sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
- Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder andere Abzüge sind unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unstreitig ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
- Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geneigt sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet sind.
- Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Werk.
- Alle angegebenen Liefertermine sind immer unverbindlich und gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
- Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Verladen der Ware auf das Transportfahrzeug beim Verkäufer auf den Käufer über.
- Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
- Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch keine erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens und der Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges bzw. des Ausbleibens der Mitwirkungshandlung auf den Auftraggeber über.
- Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 91555 Feuchtwangen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- Die Versandart, falls Versand vereinbart ist, und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro ablaufende Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
- Die Versendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Soweit keine Abnahme stattgefunden hat, gilt die Kaufsache als angenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist, der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion gem. § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. das gelieferte Werkzeug in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Auf § 5 Abs. 6 dieses Vertrages wird Bezug genommen.
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Eingang bei dem Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Dritten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Eingang des Liefergegenstandes, oder ansonsten innerhalb von sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Abs. 3 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
- Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei der nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt. - Die Gewährleistung entfällt, wenn eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung ohne Zustimmung des Verkäufers durch den Auftraggeber oder einem Dritten erfolgt. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 7 Schutzrechte
- Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand, der nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Käufers hergestellt ist, frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter im In- und Ausland ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden bzw. er Kenntnis über die Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten Dritter erlangt.
- In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines von ihm festzusetzenden angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
- Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei angeblichen Verletzungen von Rechten Dritter sowie Forderungen auf der Grundlage der Produkthaftung oder Gewährleistung frei, soweit die beim Verkäufer produzierten oder verkauften Produkte nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Käufers hergestellt worden sind. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
- In Fällen, in denen der Verkäufer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in Fällen des Satzes 1. auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verkäufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus diesem Lieferverhältnis entstehenden Forderungen sowie Saldoforderungen aus Kontokorrent, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Er ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Verarbeitung oder Umbildung durch den Käufer erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Verkäufers. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, ist ebenfalls als Vorbehaltsware zu bezeichnen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (7.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Allerdings nur unter der Bedingung, dass der Verkäufer mit seinen Kunden ebenfalls Eigentumsvorbehalt vereinbart.
- Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend des Miteigentumsanteils – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnungen des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
- Pfändungen oder Beschlagnahmungen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind durch den Käufer unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen oder der Verkäufer ist darüber zu informieren, um ihm so die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. - Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.
- Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist 91522 Ansbach. Das vorgenannte gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen inländischen Gerichtsstand hat. Die ausschließliche Zuständigkeit hindert den Verkäufer nicht daran, Klagen bei anderen Gerichten anhängig zu machen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Die Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Klauseln enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken bzw. Ersetzung der unwirksamen Klauseln diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder Unwirksamkeit gekannt hätten. Der Bestand aller übrigen Lieferbedingungen bleibt in einem solchen Falle generell unberührt.
Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem
Vertragsverhältnis gem. § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung
speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Feuchtwangen, den 23.09.2010